Maklerhonorare: BGH-Urteil nimmt Klarstellung vor

Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach der Versicherungsmakler Tarifwechseloptionen für den Versicherungsnehmer recherchieren soll und diesen in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte aus Paragraf 204 VVG berät. Der Versicherungsmakler ließ sich eine neunmonatige Prämienersparnis des VN zuzüglich Mehrwertsteuer bei erfolgreicher Vertragsumstellung versprechen.

Der BGH griff ausdrücklich nicht die Regelung an, dass sich der Versicherungsmakler bei der Vermittlung des neuen Tarifes von dem Versicherungsnehmer vergüten lassen hat. Insbesondere stellte dieser fest, dass der Vertrag nicht intransparent sei und das ist auch gut so!

BGH mit klarer Linie

Die vom BGH nun aufgestellte Rechtsprechung lässt eine klare Linie erkennen. Bereits unstreitig ist es, dass der Versicherungsmakler sich bei Vermittlung einer sogenannten Netto-Police, aus einem Versicherungsvertrag ohne Courtagezahlung, vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf (st. Rspr, vgl nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – III ZR 251/04). Interessant wird die Frage sein, inwieweit die bisherige Rechtsprechung auch auf Bruttopolicen zu übertragen ist. Ist es dem Versicherungsmakler erlaubt sich neben der Courtage auch noch durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines transparent offengelegten Vermittlungshonorars zusätzlich vergüten zu lassen? Zum Beispiel, wenn der „LV Deckel“ kommt? Nach derzeitiger Auffassung ist nicht ersichtlich, weshalb eine klare und transparente Regelung eine solche „Doppelvergütung“ von VR und VN verbieten sollte.

Sofern der Versicherungsmakler den Kunden über diesen Umstand aufklärt, wird man davon auszugehen haben, dass eine solche Doppelvergütung wirksam sein sollte. Eine Rechtssicherheit besteht im Hinblick auf die Doppelvergütung jedoch leider noch nicht. Wir sind aber mit unserem Professor Dr. Schwintowski der Auffassung, dass auch hier ein zusätzliches Erfolgshonorar beim Verbraucher vereinbart werden darf. Denn wir haben ja freien Wettbewerb!

Autor Stephan Michaelis LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Foto:Florian Sonntag

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