EXKLUSIV

BGH-Urteil zu Negativzinsen: Keine Verpflichtung zur Rückerstattung

Christian Conreder
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Christian Conreder

Nega­tiv­zinsen auf Ein­lagen sind teils unzu­lässig, das hat der BGH entschieden. Was folgt daraus für Banken und Kunden? Eine Einordnung des Urteils von Dr. Christian Conreder, Rödl & Partner

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Februar 2025 klärt die Rechtslage bezüglich der Verwahrentgelte auf. Insbesondere stellt es klar, dass Banken und Sparkassen keine Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Diese Konten verfolgen einen Anlage- und Sparzweck und sind daher nicht für die Berechnung von Negativzinsen geeignet. Auf Girokonten hingegen sind solche Entgelte grundsätzlich zulässig, solange sie transparent in den Vertragsbedingungen geregelt sind.

Wichtig ist jedoch, dass das Urteil keine generelle Verpflichtung zur Rückzahlung der bereits erhobenen Verwahrentgelte begründet. Der BGH hat entschieden, dass die Verbraucherzentralen keinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Entgelte haben. Banken sind somit nicht automatisch verpflichtet, bereits gezahlte Entgelte an ihre Kunden zurückzuerstatten. Vielmehr müssen sich betroffene Verbraucher eigenständig an die Banken wenden, um etwaige Rückforderungen geltend zu machen.


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Besonders relevant ist, dass Ansprüche auf Rückzahlung verjährt sein können, wenn die Zahlungen im Jahre 2022 und davor geleistet wurden. In solchen Fällen sollten Verbraucher prüfen, ob die gesetzlichen Fristen für eine Rückforderung bereits abgelaufen sind. Das Urteil stellt somit klar, dass die Verantwortung für eine mögliche Rückforderung bei den Kunden liegt und diese aktiv werden müssen, um ihre Ansprüche zu verfolgen.

Die Entscheidung des BGH gibt den Banken damit mehr Klarheit und Rechtsicherheit in Bezug auf die Erhebung von Verwahrentgelten, ohne dass daraus eine Verpflichtung zur Rückerstattung erwächst. Banken können weiterhin Verwahrentgelte auf Girokonten erheben, solange die Kommunikation der Bedingungen transparent ist. Die betroffenen Verbraucher müssen hingegen selbst überprüfen, ob sie zu viel gezahlt haben und ob ihre Ansprüche noch geltend gemacht werden können.

Christian Conreder ist Rechtsanwalt und Partner bei Rödl & Partner und leitet den Bereich Kapitalanlagerecht.

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