Der Rausschmiss von Mietern, die ihre Miete nicht bezahlt haben, beschäftigt seit Mittwoch den Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH). Zentrale Frage ist, ob es geht, dass der Vermieter bei Mietschulden fristlos und gleichzeitig auch noch ordentlich kündigt.
Größerer Zahlungsverzug erlaubt die fristlose Kündigung. Begleicht der säumige Mieter seine Schulden innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten, darf er allerdings bleiben – die Nachzahlung macht die fristlose Kündigung unwirksam.
Kein Mietverhältnis in der Schonzeit?
Die meisten Vermieter sprechen deshalb die ordentliche Kündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist gleich mit aus. Diese gilt, auch wenn die Schulden beglichen werden.
Eine Kammer des Landgerichts Berlin hat die Räumungsklagen zweier Vermieter abgewiesen. Die Richter dort meinen, dass mit der fristlosen Kündigung das Mietverhältnis erlischt.
In der Schonfrist gebe es also gar kein Mietverhältnis, das ordentlich gekündigt werden könne. Diese Auffassung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
BGH tendiert zur Urteilsaufhebung
Die Vorsitzende Richterin Rhona Fetzer sagte, der Senat habe die Rechtslage noch einmal intensiv geprüft. Im Moment tendieren die Richter allerdings dazu, die Landgerichts-Urteile aufzuheben.
Die BGH-Anwälte der Vermieter argumentierten, es könne nicht sein, dass der Mieter einen Grund liefere, der zur fristlosen Kündigung berechtige, und der Vermieter dann nicht einmal ordentlich kündigen könne.
Aufseiten der Mieter wurde die Frage aufgeworfen, ob der Vermieter wirklich die Möglichkeit brauche, beide Kündigungsarten zu kombinieren. Er könne sich von vorneherein für eine entscheiden. (dpa-AFX)
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