Eine private Krankenversicherung mit Sitz in München hatte im Internet das Angebot einer Fernbehandlung per App bei Ärzten in der Schweiz beworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und klagte auf Unterlassung. Ihre Argumentation unter anderem: Ein Arzt müsse einen Patienten zum Beispiel abtasten und abhören sowie Daten zum Kreislauf erheben können.
Aus Sicht der Krankenversicherung müssen die Mediziner im Einzelfall entscheiden, ob eine Videobehandlung möglich ist. Auch in den Vorinstanzen in München war die Versicherung unterlegen. (dpa-AFX)