BGH: Kündigungsschutz für langjährige Mieter

Anders als Mieter können Vermieter prinzipiell nicht grundlos kündigen. Ein anerkannter Grund ist klassischerweise Eigenbedarf, also dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für Angehörige benötigt.

Gericht entscheidet über Sonderkündigungsrecht

Das Gesetz erlaubt auch die Kündigung, wenn der Vermieter andernfalls „an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert“ wäre. Beide Möglichkeiten hat die Stadt ausdrücklich in der Klausel im Kaufvertrag untersagt.

Die Eigentümer hier versuchen es über ein Sonderkündigungsrecht, das nur für Häuser mit zwei Wohnungen gilt, in denen der Vermieter mit wohnt. In diesem Fall braucht es keinen Kündigungsgrund. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

 

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