Ein Gastronomie-Versicherer muss in einem versicherten Lokal nicht für Vandalismus-Schäden durch Schutzgelderpresser aufkommen. Zumindest nicht dann, wenn dem Gastwirt die Zerstörung zuvor mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt wurde, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).
Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, hatte Versicherungsleistungen aus einer Gastronomie-Versicherung gefordert, die auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung haften sollte.
Im Spätsommer 2006 war dem Kläger in mehreren anonymen Anrufen „Schutz und Versicherung“ angeboten worden, „weil immer etwas passieren könne“. Später hatte der Anrufer für den angebotenen „Schutz“ monatliche Zahlungen von 750 Euro verlangt und den Gastronom aufgefordert, sich weder an die Polizei noch an andere Personen zu wenden.
Im März 2007 waren dann erstmals Unbekannte in das Lokal eingebrochen und hatten Bargeld und technische Geräte entwendet. Bei der Schadensregulierung hatte der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche dem Versicherer allerdings verschwiegen.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, begleitet von weiteren Drohungen wiederholte der unbekannte Anrufer seine Forderungen kurz darauf mehrfach vergeblich. Nachdem die Gaststätte mit einer Axt demoliert, zudem sein Auto zerstört und außerdem Bargeld und eine Musikanlage entwendet wurden, machte der Kläger eine neue Schadensmeldung (Schaden: 150.000 Euro) und schilderte nun auch die vorangegangenen Erpressungsversuche.
Der Versicherer kündigte daraufhin den Vertrag und lehnte die beantragte Versicherungsleistung ab, weil ihm die Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden war. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH teilt diese Ansicht. Die Richter urteilten, dass nach den Drohanrufen „die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht“ wurde und der Versicherer darüber hätte aufgeklärt werden müssen. (hb)
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