Das wischte der BGH nun vom Tisch und sprach dem Kläger vollen Schadenersatz zu. Er sei nicht weniger schutzwürdig als andere Anleger, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen zuteil gewordenen Beratung vertraut haben, so die obersten Richter. Ausbaden muss die Sache also einmal mehr allein der Vertrieb.
Daran ändert weder die hohe Anlagesumme noch der Umstand etwas, dass der Anleger „mehrfacher Grundeigentümer“ und damit wohl nicht völlig unerfahren in geschäftlichen Dingen war. Ob Groß- oder Kleinanleger spielt demnach bei der Vertriebshaftung keine Rolle.
Vom Investor zum Volltrottel
Nun ist schon seit längerem klar, dass der Vertrieb (unter anderem) Risiken nicht schön reden und unternehmerische Beteiligungen nicht für die Altersvorsorge empfehlen darf sowie den Prospekt auf Plausibilität prüfen und ihn rechtzeitig übergeben muss. Außerdem muss das Ganze zum Anleger passen, akribisch protokolliert werden und selbst wenn der Anleger bestimmte Informationen gar nicht haben will, muss er sie erhalten.
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Das Urteil führt vor Augen, dass dies auch bei größeren Anlagesummen und vermeintlich erfahrenen Geschäftspartnern gilt. Nur auf die schnelle Provision zu schielen, die im vorliegenden Fall sicherlich um die 18.000 Euro betragen haben dürfte, kann fatale Folgen haben, die den Vermittler dann Jahre später einholen.
Denn eines muss jedem Finanzdienstleister klar sein: Geht die Sache schief, sind sich auch gestandene Anleger im Zweifel nicht zu schade, sich vor Gericht zu naiven Volltrotteln zu erklären, um die Folgen ihrer Fehlentscheidungen auf andere abzuwälzen.
Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 20 Jahren.
Foto: Anna Mutter