BGH: Vif-Anlegerklagen zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über Schadensersatzklagen von Anlegern des Filmfonds Vif 3. KG entschieden. Er hat 13 klageabweisende Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Darauf hat die Rechtsanwältin Katja Fohrer der Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen heute hingewiesen.

Eine Haftung der als Prospektgutachter agierenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche kommt demnach nicht nur dann in Betracht, wenn der Anleger das Prospektgutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten hat, sondern auch dann, wenn es ihm innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist vorlag und er aufgrund des Gutachtens davon abgesehen hat, seinen Beitritt zu widerrufen (Aktenzeichen III ZR 219/06). Hierbei handelt es sich Fohrer zufolge um eine Grundsatzentscheidung, die auch für alle anderen geschlossenen Fonds von maßgeblicher Bedeutung sei.

Der BGH entschied am vergangenen Donnerstag sowie am 28. Februar über Verfahren, bei denen die Anleger verschiedene Beteiligte auf Schadensersatz verklagen. Neben Deloitte gehört auch die ING Leasing GmbH als Initiatorin des Fonds dazu. Die Münchner Gerichte hatten den Anlegern Schadensersatz versagt mit der Begründung, der Prospekt sei nicht falsch. Bereits im Juni 2007 hatte der BGH jedoch klargestellt, dass der Prospekt fehlerhaft sei, da darin das Verlustrisiko verharmlost werde. Nach den nun ergangenen BGH-Urteilen kommt eine Haftung der ING Leasing nicht nur als Initiatorin in Betracht, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Kapitalanlagebetrugs (Aktenzeichen III ZR 297/05 und andere). (gei)

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments