Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich eine erneute Klage eines Anlegers gegen ein Urteil des OLG München abgewiesen. Das OLG hatte zugunsten eines vertraglich gebundenen Infinus-Vermittlers in Sachen Infinus/Future Business entschieden.
Der III. Zivilsenat des BGH wies die Beschwerde des Anlegers mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 zurück. Das Gericht sah demnach keinen Grund, an der vorangegangenen Gerichtsentscheidung des OLG etwas zu verändern. Inhaltlich ging es laut Rechtsanwalt Daniel Blazek, der den Infinus-Vermittler vertrat, um die Vermittlung einer Orderschuldverschreibung der Future Business KGaA in Höhe von 50.000 Euro. Das Haftungsdach hätte als Rechtsträger für angebliche Pflichtverletzungen einstehen müssen, nicht aber der gebundene Vermittler selbst.
„Damit sollte die Klagewelle endlich erledigt sein“, so Blazek in einem Beitrag auf der Plattform „Anwalt.de“. „Ich frage mich schon seit längerem, warum Anlegeranwälte und Rechtsschutzversicherungen sich in Sachen Infinus überhaupt noch mit Standardvortrag engagieren. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kommt eine Haftung des Infinus-Vermittlers in Betracht, wenn er objektiv missverständlich auftrat oder Produkte vermittelte, die nicht über das Haftungsdach liefen. Ganz überwiegend war dies jedoch nicht so und auch im vorliegenden Rechtszug kein Thema“, so Blazek weiter. (fm)
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