Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag die Widerrufsbelehrungen in den Immobilienkreditverträgen zweier Sparkassen unter die Lupe genommen. Dabei signalisierten die Richter, dass sie die Gestaltung voraussichtlich nicht bemängeln werden.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg – aus ihrer Sicht springt der Passus in den beiden Musterformularen (mit der Nummer 192 643.000) nicht genug ins Auge. Die Karlsruher Richter ließen in der Verhandlung aber anklingen, dass sie an der Gestaltung wohl keinen Anstoß nehmen.
Grafische Hervorhebung nicht unbedingt notwendig
Nach vorläufiger Einschätzung des zuständigen Senats verlangt das Gesetz von den Baufinanzierern nur, ihre Kunden klar und deutlich auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Ein verständiger, durchschnittlich informierter Verbraucher, der sich den Vertrag angemessen aufmerksam anschaue, werde wohl nicht unbedingt eine grafische Hervorhebung benötigen. Das Urteil wurde für den frühen Nachmittag angekündigt.
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Beanstandete Widerrufsbelehrungen können für Kreditnehmer finanzielle Vorteile haben. Denn der Fehler verhindert, dass die 14-Tages-Frist für den Widerruf überhaupt zu laufen beginnt. Das eröffnet unter Umständen einen Weg, noch nach Jahren ohne Zusatzkosten aus dem Vertrag wieder herauszukommen.
Quelle: dpa-AFX
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