Im entschiedenen Fall bestand eine Wohnanlage aus zwei Doppelhaushälften, die auf einem gemeinschaftlichen Grundstück standen. Die Eigentümer einer Doppelhaushälfte wollten auf einem Grundstücksteil, der ihnen als Sondernutzungsrecht zugewiesen war, einen Swimmingpool errichten. Sie begannen mit dem Bau, ohne zuvor einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft dazu herbeizuführen. Sie waren nämlich der Auffassung, die Eigentümerin der anderen Doppelhaushälfte sei von der Baumaßnahme nicht betroffen und könne daher keine Einwendungen dagegen erheben. Diese zog jedoch vor Gericht, das einen Baustopp verfügte.
Der Bundesgerichtshof entschied abschließend, dass der geplante Swimmingpool eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt, die erst zulässig ist, nachdem die Eigentümergemeinschaft dies mehrheitlich beschlossen hat. Ein Beschluss wäre nur entbehrlich gewesen, wenn es sich um eine Instandsetzung gehandelt hätte oder die Gemeinschaftsordnung die bauliche Veränderung ohne Beschluss gestattet hätte.
Zwar können Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer laut dem Urteil des Gerichts verlangen, ihnen eine bauliche Veränderung zu gestatten, wenn die anderen Wohneigentümer der gleichen Wohnanlage davon nicht betroffen sind. Verweigere eine Eigentümergemeinschaft eine gewünschte bauliche Veränderung ohne ausreichenden Grund, könnten die bauwilligen Eigentümer den Beschluss gerichtlich ersetzen lassen. Ohne positiven Beschluss oder eine ersatzweise gerichtliche Entscheidung, welche die Bauwilligen herbeizuführen hätten, dürften sie aber nicht bauen, verfügten die Richter.