Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die ING Leasing GmbH von der Haftung für den Prospekt des Medienfonds Vif 2 freigesprochen. Das Gericht weist allerdings generell darauf hin, dass Prognosen mit „besonderer Sorgfalt“ erstellt werden müssen. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil vom 17. April 2008 hervor (III ZR 227/06).
Die Bankentochter entgeht der Haftung, obwohl sie laut Prospekt mit der ?Finanzierungskonzeption und Modelloptimierung sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs? betraut war. Auch wenn dadurch ?natürlich auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung erzielt? werden könne, folge daraus keine „Garantenstellung?, so der Richterspruch. Eine Prospektverantwortlichkeit käme nur in Betracht, ?wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen? hätte, wofür keine hinreichenden Beweise vorlagen.
Auf den ersten Blick überrascht diese Entscheidung vor allem deshalb, weil der selbe Senat des BGH die gleichen Formulierungen jüngst bei verschiedenen Urteilen zu dem Schwesterfonds Vif 3 verwendet hatte, in diesen Fällen jedoch eine Verantwortung der ING Leasing für möglich hielt und die Verfahren zurück an die Vorinstanz verwies (u.a. III ZR 297/05). Damals lagen aber weitere Indizien vor, unter anderem ein Vertrag über die Erstellung eines Prospektentwurfs zwischen der ING Leasing und der als Prospektherausgeberin fungierenden Vif Medienkonzeptions GmbH.
In dem jetzt entschiedenen Fall zum Vif 2 könne dahinstehen, ob der Prospekt Anlass zu Beanstandungen gab, so der BGH. Dennoch führt das Gericht aus, dass die Prospektherausgeber die Verantwortung „für Widersprüche zwischen der Prognoserechnung und dem sonstigen Prospektinhalt“ tragen. Die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt erfordere eine ?besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen?.
In diesem Fall ging es, anders als beim Vif 3, nicht um die Darstellung der Erlösausfallversicherung und der Risiken. Vielmehr waren bereits für das Jahr 2001 Erlöse prognostiziert, obwohl diese auf Basis der Umstände und der Erläuterungen im restlichen Prospekt wohl frühestens ab 2002 zu erwarten waren. Die Ausführungen des BGH lassen darauf schließen, dass er den Prospekt insofern für fehlerhaft hält. (sl)