Der gesetzliche Krankenversicherer AOK Nordost darf künftig keine privaten Krankenzusatzversicherungen mehr vermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. September 2013 entschieden. Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) hatte gegen die AOK Nordost geklagt.
Der Verband wollte im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses durchsetzen, dass durch die AOK Nordost zukünftig ohne die notwendige Registrierung nicht weiter private Krankenzusatzversicherungen angeboten, vermittelt oder beworben werden. Der Klage des AfW wurde nun durch den BGH – nach zuvor zwei verlorenen Instanzen – stattgegeben.
AfW fordert Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer
„Eine gute und richtige, konsequente und eigentliche selbstverständliche Entscheidung des BGH, um die wir 3 Jahre lang kämpfen mussten“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Unsere Mitglieder begrüßen und akzeptieren die Regeln, die ihnen der Gesetzgeber unter der großen Überschrift „Verbraucherschutz“ auferlegt.“
Nicht zu akzeptieren sei jedoch, dass diese Regeln für einzelne Marktteilnehmer nicht gelten sollten, so Wirth weiter. Damit sind demnach neben der AOK Nordost, auch diejenigen privaten Versicherungsgesellschaften gemeint, die sich illegaler Vertriebswege bedienen.
Verstoß gegen EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie
Der Verband sieht in der Vermittlung von Versicherungen durch Mitarbeiter der AOK Nordost einen Verstoß gegen Paragraf 34 d Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser im Zuge der EU-Vermittlerrichtlinie eingeführten Vorschrift, bedarf es zur Vermittlung von privaten Versicherungsverträgen einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einer Registrierung bei der zuständigen IHK. Weder die AOK Nordost noch die einzelnen Mitarbeiter haben jedoch eine solche Erlaubnis.
Der Verkauf von Krankenzusatzversicherungen in den Filialen von gesetzlichen Krankenversicherungen verstößt nach Ansicht des AfW gegen die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie. Noch in der Vorinstanz war das Brandenburgische Oberlandesgericht der Auffassung, dass die AOK Nordost nicht der Erlaubnispflicht des Paragrafen 34 d GewO unterliegt.
AfW gewinnt letztinstanzlich
Der BGH sieht dies nun anders und würdigt den Umstand, dass die gewerberechtliche Regulierung der Versicherungsvermittlung erst später erfolgte. Er schließt sich damit der Meinung des AfW an, dass die 2007 eingeführte, verbraucherschützende Vermittlerregulierung selbstverständlich auch schon bestehende Regelungen für die gesetzlichen Krankenversicherungen mit einbezieht.
Der AfW hat sich bereits in der Vergangenheit für Wettbewerbsgleichheit eingesetzt. So ist er erfolgreich gegen den Vertrieb von Versicherungen in Supermärkten vorgegangen und hat gerichtlich ein Verbot der Vermittlung von Versicherungen durch Tchibo im Internet zu erwirkt. (jb)
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