Das Landgericht Stuttgart (Az.: 1 S 50/16) bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Ansicht der Ehefrau und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. Sie habe den Mietvertrag nicht unterschrieben. Ihr Ehemann habe auch nicht mit ihrer Vollmacht gehandelt.
Hier lasse nichts den Schluss zu, dass der Ehemann den Vertrag auch in ihrem Namen abgeschlossen habe. Und davon dürfe auch der Insolvenzverwalter nicht ausgehen. Die Regelung des Paragrafen 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der sich Ehepartner bei sogenannten Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes automatisch gegenseitig vertreten, gelte nicht für Mietverträge.
Unter diese Regelung fielen vielmehr der Kauf von Lebensmitteln und Kleidung sowie Einrichtungsgegenständen, das Buchen von Urlaubsreisen, der Abschluss ärztlicher Behandlungsverträge und auch kleinere Kreditverträge zur Finanzierung der genannten Geschäfte – aber keine Geldanlagen oder irgendwelche Verträge, die das Leben der Familie grundlegend verändern.
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