Krebsverdacht: Keine PKV-Kostenübernahme ohne Biopsie

Besteht bei einem privat Krankenversicherten der Verdacht einer Krebserkrankung, dann muss er zur sicheren Feststellung einer Erkrankung eine Biopsie an sich vornehmen zu lassen. Verweigert er diese, liegt kein Versicherungsfall vor.

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Der Nachweis einer Krebserkrankung durch Entnahme einer Gewebeprobe ist laut OLG „unerlässlich“.

In dem vorliegenden Streitfall verklagte ein privat Krankenversicherter seinen Versicherer auf Kostenübernahme einer biologischen Krebstherapie zur Behandlung eines vermeintlich vorliegenden Prostatakarzinoms.

Nachdem der Versicherte bereits vor dem Landgericht (LG) Dresden gescheitert war, konnte er auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nicht überzeugen.

Erkrankung nicht zweifelsfrei nachgewiesen

In seinem Urteil vom 4. April 2017 (Az.: 4 U 1453/16) entschied es, dass die PKV die Kosten für die alternativmedizinische Krebsbehandlung nicht zu tragen habe, da eine Erkrankung nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei.

Hierzu hätte das Leiden in „wissenschaftlich fundierter und nachvollziehbarer Weise hinreichend diagnostisch erfasst“ werden müssen. Der Nachweis einer Krebserkrankung durch Entnahme einer Gewebeprobe, der sogenannten Biopsie, sei „unerlässlich“.

„Erhebliches Offenbarungsinteresse des Versicherers“

Auch dem Argument des Versicherten, dass eine Biopsie durch den operativen Eingriff in seine „elementaren Grundrechte“ eingreife, könne nicht gefolgt werden.

Hier kollidiere die (informationelle) Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers auf das „erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers“, welches auf der Vertragsfreiheit fuße und ebenso wie das Persönlichkeitsrecht des Versicherten im Grundgesetz verankert sei.

Außerdem sei der Versicherer im Interesse des Versichertenkollektivs verpflichtet, unbegründete Kostenübernahmen zu vermeiden. (nl)

Foto: Shutterstock


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