Bitcoin: Einnahmequelle ohne Haftungsgefahr?

Kryptowährungen, allen voran Bitcoin, sind nach wie vor in aller Munde. Nicht wenige Berater denken daran, das Thema digitale Währungen in ihren Beratungsprozess beim Kunden mit aufzunehmen. Stephan Michaelis von der Hamburger Kanzlei Michaelis mit seiner Einschätzung.

Portrait von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, der Kanzlei Michaelis.: EUROPA, DEUTSCHLAND, HAMBURG, HAMBURG, 19.07.2016: Portrait von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, der Kanzlei Michaelis. - Florian Sonntag -
Stephan Michaelis, der Kanzlei Michaelis: „Es erfolgt keine haftungsfreie Empfehlung.“

Wer vor einem Jahr schon in Bitcoins investiert hatte, kann sich über eine ausgezeichnete Performance freuen! Die virtuelle Internetwährung Bitcoin hat eine gigantische Wertsteigerung erfahren. Da es sich um eine begrenzte virtuelle Währung handelt, vermuten viele, dass die Kurse auch noch weiter deutlich steigen könnten. Viele Berater und Vermittler überlegen, ob dies eine gute Empfehlung für die eigene Kundschaft ist?

In diesem Zusammenhang wird ein vertriebliches „Tippgeber-Modell“ präferiert. Es findet offiziell keine Beratung zu Bitcoins statt. Es wird nur auf Erklärvideos  im Internet verwiesen. Dennoch bietet der Vertrieb seinen Kunden ein Produkt an und erhält für den Fall, dass der Kunde Bitcoins kauft, auch eine erfolgsabhängige Vergütung.

Es gibt keine rechtsfreien Räume

Der Vertrieb sieht in diesem Modell eine Einnahmequelle ohne Haftungsgefahr. Natürlich kann man die Auffassung vertreten, dass man hier einen „fast rechtsfreien Raum“ hätte. Der Jurist antwortet jedoch mit den Worten: „Es gibt keine rechtsfreien Räume!“. Und so dann folgt der Satz: „Den Letzten beißen die Hunde“.

Es mag sein, dass die Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen in diesem Geschäftsmodell sehr schwierig ist. Der Kunde wird aber gegebenenfalls seinen Unmut gegen seinen „Empfehlungsgeber“ richten. Ob und in wie weit dieser dann tatsächlich in die Haftung genommen werden kann, bleibt zunächst noch abzuwarten. Ich sehe es aber keinesfalls so, dass hier eine haftungsfreie Empfehlung erfolgt. Ich bin persönlich vielmehr der Auffassung, dass der Empfehlungsgeber gegebenenfalls für seine eigene Empfehlung einzustehen hat, wenn er hierfür eine Vergütung erhalten hatte.

Denken Sie daran: „Den Letzten beißen die Hunde…“

Stephan Michaelis, L.L.M., ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Foto: Florian Sonntag

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