Dies gilt unabhängig davon, ob eine bKV rein durch den Arbeitgeber, rein durch Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam finanziert wird. Bei der arbeitgeberfinanzierten bKV zahlt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Beiträge für eine Auswahl an Zusatzversicherungen, die für alle Mitarbeiter einheitlich ist.
Die Gruppe der versicherten Personen muss objektiv definiert werden, zum Beispiel alle Mitarbeiter oder die Gruppe aller Führungskräfte. Bei der arbeitgeberfinanzierten Form verzichten die Versicherer auf eine individuelle Risikoprüfung ab einer bestimmten Anzahl von versicherten Personen innerhalb des Kollektivs.
Einheitlicher Beitrag für 21- bis 67-Jährige
Die Mehrzahl der Anbieter haben für die Altersgruppe der 21- bis 67-Jährigen einen einheitlichen Beitrag, ein Vorteil für Belegschaften mit hohem Durchschnittsalter. Aber Augen auf bei der Anbieter-Auswahl: Die Mindestanzahl der versicherten Mitarbeiter kann je nach Versicherer stark differieren. Die Spanne liegt zwischen mindestens fünf bis 50 versicherten Personen.
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Der Arbeitgeber fungiert bei der arbeitnehmerfinanzierten bKV lediglich als Vertragspartner des Versicherungsunternehmens, um einheitliche Konditionen und Vergünstigungen im Rahmen eines Gruppenvertrags zu vereinbaren. Die Mitarbeiter und häufig auch Lebenspartner und Kinder können dann auf eigene Kosten einen oder mehrere Zusatzversicherungen abschließen.
Selbstverständlich sind auch Mischformen zulässig. Es gibt Modelle mit prozentualen Zuschüssen des Arbeitgebers oder das Angebot eines zusätzlichen Tarifs wie zum Beispiel ein Krankentagegeld, für dessen Kosten der Arbeitgeber allein aufkommt.
Unterschiede zur privaten Absicherung
Der Leistungsumfang der bKV-Tarife kann mit den privat angebotenen Zusatztarifen durchaus mithalten und ist daher eine ausgezeichnete Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Einige Unterschiede zur privaten Absicherung gibt es dennoch: Der Antragsweg wird zum Beispiel durch Listenanmeldungen stark vereinfacht. Außerdem verzichten die Versicherer ab einer bestimmten Anzahl von Versicherten auf Gesundheitsprüfungen und Wartezeiten.
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