Black Friday: Schnäppchenjäger aufgepasst

Black Friday: Zahlreiche Händler feiern den Topseller-Tag mit speziellen Aktionen und Sonderrabatten, quasi ein Auftakt für das Weihnachtsgeschäfts. Doch wie sieht es mit einem eventuellen Rückgabe- und Umtauschrecht aus, wenn – Mann oder Frau – sich verkauft haben. Rechtsexperten der Arag klären auf, was bei reduzierter Ware und vorschnellen, unüberlegten Kaufentscheidungen zu beachten ist.

Der Black Friday lockt gerade Online mit zahlreichen Schnäppchen.

 

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Stimmt das?

Ob online oder im Kaufhaus: Am Black Friday winken tolle Schnäppchen. Oft sind die rabattierten Waren mit dem Hinweis versehen, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen seien. Das ist aber nicht ganz richtig.

Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob reduziert oder nicht. Wenn eine Preisreduzierung allerdings ausdrücklich mit „Ware mit kleinen Fehlern“, „2. Wahl“ oder „Fehlfarben“ begründet wird, können Sie sich später nicht auf den Fehler an der Ware berufen.

Nachbesserung ist möglich


Wenn Sie fehlerhafte Ware reklamieren, können Sie auch bei Gegenständen, die zu einem reduzierten Preis gekauft wurden, bis zu zwei Jahre nach dem Kauf Nachbesserung verlangen. Möglich ist eine solche Nachbesserung, indem der Händler die Ware repariert beziehungsweise reparieren lässt oder die Ware neu liefert. Alternativ ist auch denkbar, dass der Verkäufer den Kaufpreis noch einmal mindert.

Kein Recht auf Umtausch 


Gekauft ist gekauft! Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte, mangelfreie Ware nicht zurücknehmen. Manche tun es trotzdem. Sie kommen ihren Kunden entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.

Hier darf trotzdem umgetauscht werden


Von der Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Wenn Sie im Online-Shop kaufen, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, egal, welchen Grund Sie für die Rücksendung haben. Es reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs vor Fristablauf.

Bei der 14-Tages-Frist zählt übrigens jeder Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle aber der nächste Werktag.

Es gibt aber auch Ausnahmen von der Ausnahme. Das sind zum Beispiel schnell verderbliche Lebensmittel, extra für Sie angefertigte Waren und Musik-CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde; und achten Sie darauf, dass die Ware einwandfrei ist. Sonst kann der Händler möglicherweise einen Wertersatz von Ihnen fordern, erklären die Rechtsexperten.

Darf man Apps umtauschen?


Überlegen Sie sich gut, wenn Sie am Black Friday eine App kaufen. Zwar gilt das Widerrufsrecht grundsätzlich auch beim Kauf von unkörperlichen digitalen Inhalten, wie etwa Apps oder Software; der Händler kann das Widerrufsrecht aber laut Gesetz mit Zustimmung des Käufers zum Erlöschen bringen, was viele Anbieter auch tun.

Manche Anbieter bieten aber eine kostenlose Stornierung innerhalb einer bestimmten Frist an. Die Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine fehlerhafte App muss der Verkäufer dagegen umtauschen, denn Sie haben auch hier einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren.

Haben Sie versehentlich eine falsche App geladen, können Sie versuchsweise mit dem Kundenservice verhandeln und den Umtausch genau begründen, schlagen die Experten der Arag vor. (dr)

 

Foto: Shutterstock

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