In einem Fondsprospekt war die Beteiligung an einem Immobilienfonds als „ideale Form der Altersvorsorge“ beworben worden. Der Anleger klagte daraufhin gegen den Treuhandkommanditisten auf Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten – nun hatte der BGH zu entscheiden.
In dem vorliegenden Streitfall verklagte ein Anleger seinen Treuhandkommanditisten wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz.
Treuhandkommanditist in der Pflicht
Der Kläger hatte an mehreren geschlossenen Immobilienfonds partizipiert. In einem der Prospekte ist die Aussage zu finden: „Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge dar.“
Nachdem die Klage vor dem Landgericht (LG) München Erfolg hatte, die Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) München allerdings dem Treuhandkommanditisten recht gab, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied mit seinem Urteil vom 16. März 2017 (Az.: III ZR 489/16) zugunsten des Anlegers.
Laut BGH ist es Aufgabe des Treuhandkommanditisten, „die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind.“
Er sei verpflichtet, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu prüfen, ob der Fondsprospekt ein „schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt“ gebe und die Informationen „sachlich richtig und vollständig“ seien.
Der Anleger habe die Beteiligungen mit dem Ziel der Altersvorsorge abgeschlossen. Allerdings sei er in dem Fondsprospekt „gezielt desinformiert“ worden.
Seite zwei: Altersvorsorgefonds ohne Altersvorsorge