Einerseits sei der Fonds als „Altersvorsorgefonds“ beworben worden. Auch im Prospekt werde die Beteiligung als „ideale Form der Altersvorsorge“ mit einem „innovativen Sicherungskonzept“ zum Zwecke der Altersvorsorge beschrieben.
Keine Sicherungsmechanismen
Andererseits habe es sich tatsächlich um einen (gewöhnlichen) Immobilienfonds gehandelt, bei dem nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen worden seien, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestanden hätten.
Bei der Gesamtbetrachtung der Prospektangaben hätten diese Widersprüche auffallen müssen. Es wäre Aufgabe des Treuhandkommanditisten gewesen, den Anleger darauf hinzuweisen.
Des Weiteren sei die Haftung des Treuhandkommanditisten auch nicht durch eine Klausel im Treuhandvertrag ausgeschlossen, die durch eine „Verwahrungserklärung“ seine Aufklärungsverpflichtung aushebele. Laut BGH seien solche Klauseln nichtig. (nl)
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