Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz führt ein Kassen-Bonus nicht zu einer höheren Steuerbelastung. Er sei einer Beitragsrückerstattung nicht einfach gleichzusetzen.
Wie das Rechtsportal „Legal Tribune Online“ berichtet, hatte ein Versicherter 150 Euro von seiner Krankenkasse als Bonuszahlung erhalten, die für Vorsorgebehandlungen bezahlt worden seien, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt waren.
Das zuständige Finanzamt hatte die Bonuszahlung als Beitragsrückerstattung eingestuft und vom absetzbaren Krankenkassenbeitrag abgezogen. Das FG entschied am 28. April 2015 gegen das Finanzamt (Az.: 3 K 1387/14) und für die Klägerin.
Basis-Versicherungsschutz unabhängig von Bonusprogramm
Zur Begründung führte das Gericht Folgendes aus: Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die die Basisversorgung betreffen. Mit diesem Versicherungsschutz stünden die Bonuszahlungen nicht im Zusammenhang.
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Laut des FG ist der Basis-Versicherungsschutz unabhängig von einer Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Umgekehrt dienen die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes.
„Zudem könnten die Bonuszahlungen auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien“, so der FG.
Dies ist die erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema. Aus diesem Grund wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (nl)
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