Tücke im Gesetz
Nach aktuellem Stand können, so Sopra Steria, Unternehmen einen bislang freiwilligen Zuschuss nicht auf den künftigen BRSG-Pflichtzuschuss anrechnen – unabhängig davon, ob pauschal 15 Prozent gezahlt werden oder ein reduzierter Zuschuss. Die Folge ist eine drohende und unnötige Doppelbezuschussung. „Betriebe, die bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen prüfen“, sagt Christoph Jimenez-Ramos, bAV-Versicherungsexperte bei Sopra Steria Consulting.
Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, die bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, indem sie ihre Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Hier greift das BRSG noch nicht, es herrscht Vertragsfreiheit für freiwillige Arbeitgeberzuschüsse.
Für Maßnahmen ab 2019 besteht die Gefahr, dass eine Veränderung bei den Verträgen als ein Neuabschluss gewertet wird. „Dann könnte das Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum Vermeidungsmöglichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse“, so Christoph Jimenez-Ramos.