BRSG und bAV: Ein Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt?

Steffen Burkardt, Geschäftsführer Longial
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Longial Geschäftsführer Steffen Burkhardt: "Angestellte haben einen Auskunftsanspruch bezüglich grundlegender arbeitsvertraglicher Informationen. Dazu zählt auch die betriebliche Altersversorgung“

Die Bundesregierung möchte mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) die bAV in Deutschland weiter stärken. Welche Bedeutung Mitarbeiter-Benefits und freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers in Zeiten des Fachkräftemangels und im "War for Talents“ spielen und wie die bAV für die Mitarbeiterbindung und das Recruting zu einem echten Wettbewerbsvorteil werden kann.  

Die bAV ist neben der gesetzlichen und privaten Absicherung fester Bestandteil des Drei-Säulen-Modells der Altersvorsorge. Knapp 20 Millionen Deutsche sorgen bereits heute mit einer Betriebsrente für den Ruhestand vor – also fast jeder zweite Angestellte. Die bAV ist für Arbeitnehmer attraktiv, weil sie mit vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand viel Vorsorge ermöglicht.

Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt?

Und in vielen Branchen ist die betriebliche Altersversorgung inzwischen tarifvertraglich geregelt. Ist ein Unternehmen nicht tariflich gebunden, kann es seinen Angestellten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Betriebsrente anbieten. Hier entstehen Chancen, sich durch attraktive Versorgungsmodelle von der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt abzuheben.


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„Die bAV ist ein wirksames Instrument für die Gewinnung und Bindung von Fachkräften“, weiß Steffen Burkhardt, Geschäftsführer Longial GmbH. Der Pensionsexperte empfiehlt Unternehmen, ihr bAV-Angebot als Teil des Employer Brandings proaktiv zu kommunizieren: „Sie können sich so gegenüber bestehenden und potenziellen Arbeitnehmern als verantwortungsbewusster und wertschätzender Arbeitgeber positionieren, der sich um seine Angestellten sorgt – auch über das Arbeitsverhältnis hinaus.“

Gute Rahmenbedingungen schaffen

Unternehmen, die sich aktiv um die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung kümmern, können selbst Einfluss auf die Rahmenbedingungen der bAV nehmen. Dazu zählen unter anderem die Auswahl des passenden Versorgungsträgers und des Durchführungswegs sowie das Festlegen freiwilliger finanzieller Zuschüsse. „Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht zu entscheiden, ob er zusätzliche Leistungen wie eine Hinterbliebenenversorgung oder einen Berufsunfähigkeitsschutz in sein bAV-Angebot integrieren möchte“, so Burkhardt. „Er hat auch die Möglichkeit, Fördermaßnahmen wie Stufenpläne einzusetzen, um Mitarbeiter zu belohnen, die langfristig im Unternehmen bleiben.“

Zudem könnten Betriebe, die die bAV unternehmensweit und proaktiv organisieren, durch Gruppentarife den finanziellen und verwaltungstechnischen Aufwand für die bAV-Bereitstellung erheblich reduzieren – und so bares Geld sparen. Dabei sei eine rechtlich korrekte Gestaltung sehr wichtig, damit es später nicht zu unnötigem Klärungsbedarf komme.

Gerade weil der Arbeitgeber in der Regel für im Rahmen seines bAV-Angebots zugesagte Versorgungsleistungen hafte. Unternehmen sollten daher unbedingt erfahrene Pensionsexperten zurate ziehen, empfiehlt Burkhardt.

Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern

Burkhardt verweist in dem Zusammenhang auf die Informationspflichten von Arbeitgebern gegenüber ihren Angestellte, die sich aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), dem Nachweisgesetz (NachwG) und aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergeben.

Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer eine gute Entscheidungsgrundlage erhalten, um sinnvolle Entscheidungen bezüglich ihrer Altersvorsorge treffen zu können. Daher sind Betriebe verpflichtet, neue Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit im Unternehmen über das bAV-Angebot schriftlich zu informieren und die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen und dem Mitarbeiter zu übermitteln, so der Experte.

„Darüber hinaus haben Angestellte einen Auskunftsanspruch bezüglich grundlegender arbeitsvertraglicher Informationen. Dazu zählt auch die betriebliche Altersversorgung“, sagt Burkhardt. „Zudem müssen Unternehmen ihre Arbeitnehmer über bestimmte Änderungen informieren, etwa Anpassungen in der Versorgungsordnung.“ Eine Pflicht, Angestellte auf ihr Recht zur Entgeltumwandlung hinzuweisen, besteht jedoch nicht: Hier appelliert der Gesetzgeber an die Eigenverantwortung der Mitarbeiter.

Aktiv auf Mitarbeiter zugehen

Dennoch empfiehlt Pensionsexperte Burkhardt Unternehmen, Angestellte aktiv zum bAV-Angebot zu informieren – und somit deren finanzielle Bildung zu fördern: „Gerade Berufseinsteiger und junge Arbeitnehmer haben Informationslücken beim Thema Betriebsrente und sind in der bAV unterrepräsentiert. Dennoch ist ihnen durchaus bewusst, dass im Alter eine Versorgungslücke droht und sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente vorsorgen müssen“, erklärt der Experte. „Freiwillige Informationsangebote seinen eine gute Möglichkeit für Unternehmen, ihr Image als fürsorglicher Arbeitgeber zu untermauern und die Bindung und Motivation ihrer Angestellten weiter zu erhöhen.

Gleichzeitig hält der Pensionsexperte Unternehmen eindringlich dazu an, ihre Arbeitnehmer korrekt und eindeutig zu informieren und keine Auskünfte zu verweigern, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch haben. „Dies kann zu unnötigen Schadenersatzforderungen führen“, warnt er.

bAV: ein wirksames Recruiting- und Retention-Tool?

Burkhardt ist davon überzeugt: Ein attraktives Angebot zur betrieblichen Altersversorgung kann ein wirksames Tool im Employer Branding sein – und Unternehmen dabei unterstützen, sich im „War for Talents“ positiv vom Wettbewerb abzuheben, so der Pensionsberater. Zudem würden von der Einführung eines bAV-Modells, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichsam profitieren.

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