Fast unbemerkt haben drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs im vergangenen Jahr wichtige Fragen zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses neu geregelt. Der altbewährte Paragraf 89b HGB zum Ausgleichsanspruch des Vermittlers ist daraufhin neugefasst worden.
Text: Professor Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner
Von der „heimlichen Sensation im Handelsvertreterrecht“ wurde in 2010 in einem Editorial der sonst eher konservativen juristischen Fachzeitschrift „Neue juristische Wochenschrift“ gesprochen. Auslöser für die Diskussion war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2009 im Fall „Semen/Tamoil“.
Der EuGH entschied, dass eine Kappung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach Beendigung der Vertragsbeziehung zum anderen Unternehmer (oder zum übergeordneten Vertrieb, vgl. Paragraf 84 Abs. 3 HGB) auf die Höhe seiner Provisionsverluste mit der Richtlinie 86/653/EWG nicht vereinbar sei. Der Ausgleichsanspruch durch den selbstständigen Vertriebsmitarbeiter dürfe nicht durch die Höhe seiner Provisionsverluste begrenzt werden.
Dies sei allenfalls bei der sogenannten Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Der Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs nach der Vertragsbeendigung bestehe darin, einen Ausgleich für den Vorteil des anderen Unternehmers, wie er zum Beispiel in der fortdauernden Nutzung eines aufgebauten Kundenbestands liegt, zugunsten des Vertriebsmitarbeiters auszugleichen.