BTC-Echo: BaFin löscht ihre eigene Warnung

Die Finanzaufsicht BaFin hat die Meldung zu dem „begründeten Verdacht“, die BTC-Echo GmbH biete ein Wertpapier in Form eines „Security Token“ ohne einen (erforderlichen) Prospekt öffentlich an, wieder von ihrer Website genommen.

Symbolfoto

„Nach Rücksprache mit der BaFin wurde die Verdachtsmeldung soeben von der Homepage der BaFin entfernt. BTC-Echo und die beauftrage Kanzlei stehen im engen Austausch mit der Behörde, um die Angelegenheit schnellstmöglich zu klären“, heißt es auf der Website von BTC-Echo, einer auf Krypto-Themen spezialisierten Medienplattform.

Dis BaFin hatte am 7. Oktober eine Mitteilung veröffentlicht, es bestehe der „hinreichende Verdacht“, dass die BTC-Echo GmbH in Deutschland ein Wertpapier in Form von “Security Token” öffentlich anbietet. Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung EU 2017/1129 sei hierfür kein Prospekt veröffentlicht worden.

„Keinerlei vorherige Kontaktaufnahme“

In einer ersten Stellungnahme hatte BTC-Echo sich überrascht gezeigt. Das Unternehmen berief sich auf einen Ausnahme-Tatbestand für Angebote an “qualifizierte Investoren” und verwies darauf, dass vor der Veröffentlichung der Warnung “keinerlei vorherige Kontaktaufnahme” oder Anhörung seitens der BaFin stattgefunden habe. 

Offenkundig hatte BTC-Echo mit der Argumentation Erfolg: Am 10. Oktober ist die Meldung demnach von der Website der BaFin wieder verschwunden. Eine Mitteilung über diesen Umstand oder gar die Gründe dafür ist auf der BaFin-Seite (bisher) nicht zu finden.

Digitalisierte Rechte

Token sind digitalisierte Rechte, die über eine Blockchain (fest verkettete Datenblöcke) kryptographisch verschlüsselt werden und übertragbar sind. Sofern die Rechte zum Beispiel aus Unternehmens- oder Gewinnanteilen bestehen, werden sie auch “Security Token” genannt (von engl. Securities = Wertpapiere).

Token sind laut einem Schreiben der BaFin im (aufsichts-) rechtlichen Sinne grundsätzlich Finanzinstrumente und unter bestimmten Voraussetzungen auch Wertpapiere. Insofern sind für das Angebot und den Handel die betreffenden Gesetze zu beachten. Neben der eventuellen gesetzlichen Prospektpflicht sind das zum Beispiel die Vorschriften in Bezug auf Geldwäsche, Verwahrung und Vertrieb.

Foto: Shutterstock

 

 

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