Gilt mein BU-Schutz auch bei einem Leistungsfall im Ausland? Und wo wird dann die Leistungsprüfung durchgeführt? Das Kölner Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) hat 484 BU-Bedingungswerke auf diese Fragen hin untersucht.
Die Infinma hat kürzlich ihre Marktstandards für Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) aktualisiert und unter anderem untersucht, wie 484 Bedingungswerke die Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthaltes regeln.
Keine Untersuchung vor Ort ist Standard
Bei 347 BU-Bedingungswerken, also rund 72 Prozent, werde bei einem BU-Leistungsfall im Ausland keine Untersuchung vor Ort angeboten. Bei ca. 26 Prozent der Unterlagen seien Untersuchungen im Ausland enthalten und bei den restlichen neun BU-Bedingungswerken werde gänzlich auf einen weltweiten Schutz verzichtet.
Eine Berufsunfähigkeit im Ausland könne etwa durch einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt im Urlaub ausgelöst werden. Jede Einschränkung des Geltungsbereichs für den BU-Schutz ist der Infinma zufolge nachteilig für den Versicherten.
Über den Umfang des Geltungsbereichs hinaus sei auch bedeutsam, was im Falle einer Leistungsprüfung geschieht.
Problematisch sei es etwa auch, wenn der Versicherungsschutz zwar weltweit gelte, ärztliche Untersuchungen aber nur in Deutschland möglich sind. In vielen Fällen habe der Versicherte die Rückreisekosten nach Deutschland dann selbst zu übernehmen. (nl)
Foto: Shutterstock / Infinma