Manche Versicherer legen für die Leistungsprüfung bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit während der Studienzeit das Mindestanforderungsprofil der Berufe zugrunde, für die der Studienabschluss im belegten Studienfach typischerweise Voraussetzung ist.
Eine solche Formulierung ist natürlich schwammig und kann bei bestimmten Studienrichtungen streitanfällig sein. Und was hilft eine solche Formulierung einem Betroffenen, der zwar diesen hypothetischen Zielberuf ausüben könnte – auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden aber das hierfür erforderliche Studium nicht fortführen kann?
Nicht auf Lebensstellung eines Studenten abstellen
Besser ist, wenn für die Leistungsprüfung die Tätigkeit des Studenten als Beruf angesehen wird – wobei im Einzelfall noch entscheidend sein kann, ob hierbei das konkret absolvierte Studium oder irgendein Studium herangezogen wird.
Bezüglich einer möglichen konkreten Verweisung sieht das aber anders aus. Da Studenten normalerweise ein geringes Einkommen haben, sollte bei der Verweisung gerade nicht auf die Lebensstellung (Vergütung und soziale Wertschätzung) des Studenten abgestellt werden – sondern auf die Lebensstellung, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erreicht wird.
Doch leider gibt es nur wenige Tarife, die bei der Leistungsprüfung die Tätigkeit des Studenten heranziehen und bei der Prüfung auf konkrete Verweisung die Lebensstellung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums.
Seite drei: Knackpunkt BU-Begrenzung