BU: Keine Beraterhaftung bei Falschangaben

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld, kann die Vermittlerhaftung trotz fehlgeschlagener Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ausgeschlossen sein (Urteil vom 17. Dezember 2015 – 3 O 29/15 – VertR-LS). Grund: Mitverschulden.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

"Im Streitfall ist trotz Pflichtverletzung keine Haftung des Vermittlers gegeben, da die Versicherungsnehmerin Falschangaben zu ihrer Gesundheit gemacht hat."
„Im Streitfall ist trotz Pflichtverletzung keine Haftung des Vermittlers gegeben, da die Versicherungsnehmerin Falschangaben zu ihrer Gesundheit gemacht hat.“

Eine Versicherungsnehmerin klagte unter anderem auf Feststellung, dass ihr alle Schäden vom Vermittler zu ersetzen seien, die ihr durch Beratungsfehler bei der Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung entstanden sind. Die Klage blieb aus folgenden Gründen erfolglos.

Zweifel bestanden schon am Feststellungsinteresse der Klägerin für eine uneingeschränkte Feststellung einer Ersatzpflicht, die alle Aspekte einer Kollision mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot ausklammert. Rechtsfrieden könnte die Feststellung nur schaffen, wenn sich die Kundin anderweitig mit gleichwertigem Risikoschutz und gegen höhere Prämien eingedeckt hätte.

Keine Schadensersatzpflicht trotz Beratungsfehler

Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Klägerin wolle die Schaffung des Zustands, den sie während der Vertragszeit mit dem Vorversicherer genossen habe. Die beantragte Feststellung sei insoweit unbehelflich. Es fehle an einer Regelung, wie künftig mit der Möglichkeit einer dauerhaften Erwerbsfähigkeit umzugehen sei.

Die Gefahr einer Bereicherung könne nur ausnahmsweise unbeachtlich sein, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit so groß sei, dass selbst unter Duldung erweiterter Risikoausschlüsse und stark erhöhter Prämien absolut ausgeschlossen sei, dass sie anderweitig Versicherungsschutz erhalten könne.

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Die Kammer ließ dies jedoch letztlich unentschieden, weil eine Schadensersatzpflicht trotz Beratungsfehler letztendlich zu verneinen sei. Zwar sei ein Beratungsfehler gegeben. Denn wolle ein Kunde den Versicherer wechseln, müsse der Vermittler ausdrücklich von der Kündigung abraten, solange nicht sichergestellt sei, dass das Risiko anderweitig gedeckt werde.

Seite zwei: Versicherungsschutz entfällt mit Zugang der Anfechtungserklärung

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