Ein Hinweis auf die Risiken vorzeitiger Kündigung sei nicht ausreichend. Lasse sich dem Beratungsprotokoll nicht entnehmen dass der Vertreter von der Kündigung abgeraten habe, sei eine Pflichtverletzung des Vertreters zu Lasten des Vermittlers zu vermuten. Im Streitfall sei jedoch trotz Pflichtverletzung keine Haftung des Vermittlers gegeben, da die Versicherungsnehmerin Falschangaben zu ihrer Gesundheit gemacht habe. Damit falle ihr im Ergebnis ein überwiegendes Mitverschulden nach Maßgabe der Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB zu Last.
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Denn dieser Umstand sei im Ausgangspunkt geeignet, den neuen Versicherer dazu zu berechtigen, wenigstens den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Eine Haftung des Vertreters sei unter diesen Umständen insgesamt zu verneinen. Soweit es um die Frage gehe, ob falsche Angaben der Versicherungsnehmerin zu einem überwiegenden Mitverschulden für das Scheitern eines Versichererwechsels führen, seien die Rechtsgedanken des VVG zu beachten.
Eine Kundin, die arglistig über ihren Gesundheitszustand im Sinne von § 22 VVG täusche, trage nach dem Gesetz das Risiko der Anwendung der §§ 142 Abs. 1 BGB, 39 Abs. 1 Satz 2 VVG. Danach gilt ein anfechtbares Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig, wenn es angefochten wird. Dem Versicherer steht in dem Fall die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu, wenn das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt gemäß § 19 Abs. 2 VVG oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet wird.
Versicherungsschutz entfällt mit Zugang der Anfechtungserklärung
Dies gelte auch, wenn ein zuvor bestehender Versicherungsvertrag mit Zugang des neuen Versicherungsscheins gekündigt werde. Bei einem solchen Geschehensablauf entfällt mit Zugang der rechtzeitigen Anfechtungserklärung jeder Versicherungsschutz. Dem Vermittler könne daraus kein Vorwurf gemacht werden. Das frühere Vertragsverhältnis würde dabei nicht wieder aufleben.
Ähnlich sieht es bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG aus. Danach habe die Kundin bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung die ihr bekannten Gefahrumstände dem Versicherer anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind, und nach denen der Versicherer fragt hat.
Seite drei: Haftung des Vertreters wegen Verletzung der Abratepflicht entfällt