Leistungsablehnung des BU-Versicherers – und jetzt?

Auch einen Arglistvorwurf sollte man sich nicht ohne Weiteres gefallen lassen, denn dieser stellt ein sehr „scharfes Schwert“ dar, gleichwohl der Vorwurf der Arglist vom Versicherer nur schwer zu beweisen ist. So trägt der Versicherer die Beweislast für ein arglistiges Handeln des Versicherungsnehmers. Hier gilt es alle Indizien auszuwerten und zu prüfen, ob dieser Vorwurf einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Leistungsablehnung des Versicherers nicht immer rechtlich haltbar oder gar gerechtfertigt

Nicht immer ist die Leistungsablehnung des Versicherers rechtlich haltbar oder gar gerechtfertigt. Zivilrechtliche Ansprüche können verjähren oder verwirkt werden. Zeitnahes Handeln ist somit anzuraten. Auch der Versicherer muss sich an den geschlossenen Versicherungsvertrag halten. Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten, sagen die Juristen. Der Versicherungsnehmer zahlt über Jahre vertragskonform Prämien. Auch muss sich nun der Versicherer an seine vertraglichen Pflichten halten.

Häufig kommt es auch vor, dass der Versicherer nach „anwaltlichem Druck“ gehalten ist, dem Leistungsbegehren des Versicherungsnehmers stattzugeben oder zumindest tragfähige Lösungen zu erarbeiten. Denn in einem gerichtlichen Verfahren entstehen auch dem Versicherer Kosten, die er eigentlich gerade durch eine Leistungsablehnung vermeiden wollte. In anderen Fällen müssen die Ansprüche zwingend gerichtlich durchgesetzt werden. Spätestens dann ist anzuraten, dieses von einem Spezialisten im Versicherungsrecht durchführen zu lassen.

Autor Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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