Nach Auffassung des OLG Jena entspricht die ausgeübte Tätigkeit als Kaufmann im Großhandel nicht der vormaligen Lebensstellung des Versicherten.
Die Versicherung war zur Leistungseinstellung nicht berechtigt und dem Versicherten steht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Falsche Grundlage für Leistungseinstellung
Die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles liefert die Vergleichsmaßstäbe dafür, ob die neue Tätigkeit der vormaligen Lebensstellung entspricht (siehe auch LG Nürnberg-Fürth vom 14.12.2017 – Az. 2 O 3404/16).
Das OLG Jena stellt klar, dass die Vergleichbarkeit der Lebensstellung nicht allein daran zu messen ist, ob der Versicherte ein betragsmäßig den Bedingungen des Tarifvertrages vergleichbares Einkommen erzielt. Dies hatte die Versicherung jedoch vorliegend zur ausschließlichen Grundlage ihrer Leistungseinstellung herangezogen.
Seite drei: Erzielung eines vergleichbaren Einkommens