BU-Urteil: Was entspricht der vormaligen Lebensstellung?

Das spätere tatsächlich erzielte Brutto-Einkommen lag unter dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Auch das fiktive Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit als Kaufmann entspricht nur circa 80,4 Prozent des Einkommens, das bei Fortsetzung der vorherigen Tätigkeit erzielt worden wäre. Zwischenzeitlich erfolgte Tariferhöhungen sind bei der Berechnung mitzuberücksichtigen.

Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nach den Tarifbestimmungen jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn das daraus erzielte Einkommen bei mindestens 20 Prozent des vormaligen Einkommens liegt.

Empfindlich spürbare Einkommensminderung

Allerdings ist bei einem erzielten Einkommen von mindestens 80 Prozent des vormaligen Einkommens eine „Verweisung“ nicht immer gerechtfertigt.

Schließlich führt auch eine relativ geringe Einkommensminderung typischerweise zu einer Reduzierung alltäglicher Konsumaufwendungen.

Hier ist die Einkommensminderung laut OLG Jena empfindlich spürbar, weshalb die vormalige Lebensstellung nicht gewahrt werden kann.

Seite vier: Tarifvertragliche Einkommenssicherung

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