Die vormalige Lebensstellung des Versicherten war maßgeblich durch die für ihn geltenden Bedingungen des (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe geprägt.
Tarifvertraglich war der Versicherte rechtlich davor geschützt, in seinem Beruf als Dachdeckerhelfer zu schlechteren Bedingungen als den im Tarifvertrag vorgesehen tätig werden zu müssen.
Insbesondere wurde ihm das sich aus den Tarifbedingungen ergebende Mindesteinkommen zugesichert. In dieser Einkommenssicherung liegt der entscheidende Unterschied gegenüber einem weniger rechtlich geschützten Arbeitnehmer.
Lebensstellung konnte nicht gewahrt werden
Deshalb muss die Verweisungstätigkeit dem Versicherten die Aussicht auf eine künftige Einkommenssicherung eröffnen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass bei tarifvertraglich vergüteten Tätigkeiten regelmäßig auch wiederkehrende Lohn- beziehungsweise Gehaltserhöhungen erfolgen.
Der nach dem Einritt der Berufsunfähigkeit geschlossene Arbeitsvertrag sowie die an diesem Arbeitsverhältnis orientierte „Verweisungstätigkeit“ sahen keinen Anspruch auf Lohnerhöhungen oder eine Bindung an einen Tarifvertrag vor.
Folglich konnte der Versicherte mit dem als Kaufmann erzielten Einkommen seine vormalige Lebensstellung nicht wahren, auch nicht durch die „Verweisungstätigkeit“ in Vollzeit.
Seite fünf: Lage auf dem Arbeitsmarkt muss unberücksichtigt bleiben