BU-Versicherung: BGH stärkt Versicherungsnehmer

Der BGH entscheidet zu Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfungsverfahren auch bei unterlassenem Leistungsanerkenntnis notwendig.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch dann, wenn sie kein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen. Damit ist eine solche Änderungsmitteilung auch dann erforderlich, wenn erst in einem Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Sachverständigen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.03.2019 entschieden. Die Erklärung, das Nachprüfungsverfahren durchzuführen, wirkt nur für die Zukunft, was dazu führen kann, dass Leistungen gezahlt werden müssen, obwohl keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.

Der Fall

In dem am 13.03.2019 zum Geschäftszeichen IV ZR 124/18 entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer ab 2012 die vereinbarte Rentenleistung geltend gemacht. Obwohl er 2015 bereits wieder gesund war und auch eine neue Arbeit gefunden hatte, verlangte er von der Berufsunfähigkeitsversicherung auch über das Jahr 2015 hinaus die vereinbarte Rentenleistung. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit jedoch nur für den Zeitraum 2012 und 2013 fest. Trotzdem bekam der Versicherungsnehmer bis einschließlich März 2017 die versicherte Leistung zugesprochen, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung erst im Rechtsstreit durch ihre Anwälte das in den Bedingungen vereinbarte Nachprüfungsverfahren erklärt und die dafür erforderliche Vergleichsbetrachtung vorgenommen hatte.

Seite zwei: Das Urteil

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