Der BGH stellte dazu nun fest, dass ein Versicherungsnehmer auch in so einer Situation schutzwürdig sei. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dürfe zudem auch in so einer Situation nicht bessergestellt werden, als hätte sie den Leistungsanspruch selbst erkannt. Deswegen müsse sie auch in so einer Situation zwingend erklären, dass sie das Nachprüfungsverfahren durchführe, und sie müsse die weiteren Voraussetzungen erfüllen, um wieder leistungsfrei zu werden. Zudem bewirke diese Erklärung nicht eine rückwirkende Leistungsfreiheit, sondern führe nur dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem Zeitpunkt wieder leistungsfrei werde, ab dem sie die Erklärung abgegeben habe. Gebe sie diese Erklärung also nicht rechtzeitig ab, bleibe sie auch weiterhin verpflichtet, die vereinbarten Rentenleistungen zu zahlen, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer wieder gesund sei und, wie im vorliegenden Fall, auch wieder arbeiten gehe.
Die Ausführungen des BGH sind nicht ganz neu. Der BGH klärt aber die Rechtsfrage, ob die Erklärung, das Nachprüfungsverfahren durchzuführen, möglicherweise zu einer rückwirkenden Leistungsfreiheit führt. Das soll laut BGH jedoch nicht möglich sein. Außerdem klärt er, dass ein Nachprüfungsverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn erst in einer gerichtlichen Auseinandersetzung Berufsunfähigkeit festgestellt wird.
„Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt zu weiterer Rechtssicherheit bei der Regulierung von Leistungsfällen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie stärkt vor allen Dingen die Rechte der Versicherungsnehmer“, so Rechtsanwalt Strübing aus der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
Foto: Shutterstock