Eine bedarfsgerechte Absicherung der Arbeitskraft decke die Versorgungslücke, die entsteht, wenn krankheitsbedingt die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und die Arbeitsunfähigkeitsleistung der Krankenversicherung, etwa das Krankengeld, enden, erklärt Universa Pressesprecher Stefan Taschner. „Im ersten Schritt ist es wichtig, das Versorgungsziel zu definieren und sich klar zu werden, wie viel Einkommen pro Monat benötigt wird, um weiter alle Ausgaben und Sparraten für Rücklagen und Altersvorsorge zahlen zu können“, so Taschner.
Vorhandene Ansprüche berücksichtigen
Im zweiten Schritt werden laut Taschner vorhandene Ansprüche abgezogen. Das kann zum Beispiel eine betrieblich oder privat abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sein. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sollte man abwägen, ob und in welcher Höhe diese berücksichtigt wird. „Denn hier ist nicht der ausgeübte Beruf, sondern nur das abstrakte Restleistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt versichert“, so Taschner weiter.
Liege dieses unter drei Stunden, wird die volle Rente gewährt, bei drei bis sechs Stunden gibt es nur die Hälfte und bei über sechs Stunden besteht kein Anspruch auf Rentenzahlung. Bei der Berechnung der Versorgungslücke sei zudem wichtig, zu prüfen, ob noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind und wie hoch die Ansprüche in etwa versteuert werden müssen.
Auf Nachversicherungsgarantien achten
Die Laufzeit des BU-Vertrags orientiert sich nach Aussagen des Versicherungssprecher idealerweise an der eigenen Ruhestandsplanung und damit an dem Zeitpunkt, wann man in Rente gehen möchte und die getroffene Altersvorsorge fällig wird. Wer heute berufstätig wird, wird also mindestens bis Endalter 67 arbeiten müssen.
Vor dem Hintergrund von Karrieresteps, Hochzeit, Familiengründung sollte zudem ein Vertrag flexibel anpassbar sein. „Gute Policen lassen sich sogar über Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung bei steigendem Einkommen, verschiedenen Lebensereignissen und möglichen Rentenreformen des Gesetzgebers anpassen“, so Taschner.