Ein Versicherungsvertreter hat zur Kontrolle seiner Provisionsansprüche verschiedene Optionen – ein Instrument ist der Anspruch auf Bucheinsicht. Doch hier ist Vorsicht geboten, da dieser Verjährungsfristen unterliegt.
Laut Paragraf 87 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Kontrolle von Provisionsansprüchen
Die Bucheinsicht dient ihm dabei zur Kontrolle seiner Provisionsansprüche. In einem Urteil (Az.: VII ZR 28/15) aus dem Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Grundsätze zum Anspruch auf Bucheinsicht und zur Verjährung formuliert.
Laut BGH verjährt der Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht selbständig. Der Anspruch entfalle allerdings, wenn der Provisionsanspruch bereits verjährt oder aus anderen Gründen nicht mehr durchzusetzen sei.
Verkürzte Verjährungsdauer von drei Jahren
Nach altem Recht (Paragraf 88 HGB a.F.) verjähren dem BGH zufolge Ansprüche aus dem Handelsvertretervertragsverhältnis nach vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach neuem Recht – gültig seit Januar 2002 – gilt eine verkürzte Verjährungsdauer von drei Jahren. Dies gelte sowohl für Provisionsansprüche als auch für Ansprüche auf Gewährung von Bucheinsicht. (nl)
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