Eine Wohnung bleibt eine Wohnung. Selbst wenn sie auch als Büro genutzt wird. Als Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II hat man daher Anspruch auf Zahlung der vollen Unterkunftskosten. Es erfolgt keine Beschränkung auf einen „Wohnanteil“. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 7 AS 1874/20 B ER) entschieden. Voraussetzung ist, dass Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall beantragte ein Barbetreiber Unterkunftskosten. Wegen der Pandemie erhielt er von seiner GmbH, die die Bar betreibt, kein Einkommen mehr. Er lebt in einer Wohnung. Diese mietete seine GmbH auch für ihn als Privatperson zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 Euro.
Daneben existierte noch ein Untermietvertrag, nach dem die GmbH ihm einen Teil der Wohnfläche zu einer monatlichen Miete von 777 Euro untervermietete. Seit März 2020 ist der Betrieb der von der GmbH betriebenen Gaststätte aufgrund der Corona-Schutzverordnung untersagt. Seitdem erhält der Antragsteller kein Einkommen mehr.
Urteil: Jobcenter muss gesamte Unterkunftskosten übernehmen
Mit Erfolg: Das Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter zur Übernahme der Kosten. Der Antragsteller habe Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Auf den Untermietvertrag komme es nicht an. Er sei neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen. Auch sei er selbst verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das gesamte Mietobjekt nicht dessen Unterkunft sei.
Auch wenn die Wohnung als Büro diene, ändere dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts. Zumindest, solange es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung abgrenzbare Flächen handele. Die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung sei nicht in Frage gestellt, wenn dies Räume seien, die den Wohnungsbegriff erfüllten. (dpa-AFX)