Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgericht in Erfurt in seinem Urteil vom 12. Juni 2007 (Aktenzeichen: 3 AZR 14/6.) nun in letzter Instanz entschieden. Er gab damit der Mitarbeiterin eines Sicherheitsdienstes Recht, die ab dem 1. April 2004 monatlich 50 Euro ihres Lohns in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln wollte.
Im konkreten Fall hatte sich das Unternehmen aber geweigert, eine Direktversicherung als bAV-Versorgungsweg einzuführen und sich darauf berufen, dass die Verpflichtung einen Verstoß gegen die in Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit sei.
Diese Auffassung wiesen die Bundesarbeitsrichter zurück und verurteilten das Unternehmen, mit der Klägerin einen entsprechenden bAV-Vertrag abzuschließen.