BGH: Neustart bei Provisions-Offenlegung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Schlussstrich unter seine verkorkste Rechtsprechung zur Aufklärung der Anleger über Provisionen gezogen und beschließt mit einem Kunstgriff den Neustart.

Die Löwer-Kolumne

„Die Karlsruher Richter haben offenbar erkannt, dass sie sich bei dem Thema Provisionen im Laufe der Jahre in eine Sackgasse hineingeurteilt haben.“

Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 3. Juni 2014 (Aktenzeichen XI ZR 147/12) muss eine beratenden Bank den Anleger (erst) ab dem 1. August 2014 über alle Arten von Provisionen informieren. Sonst macht sie sich schadenersatzpflichtig.

Der BGH lässt damit ein weiteres Einfallstor für rückwirkende Schadenersatzklagen verschlossen und schafft Klarheit für die Zukunft. Auch die verworrene Rechtslage für die Vergangenheit wird durch das Urteil klarer, vom Ergebnis ist sie aber kaum noch nachvollziehbar.

Rückvergütung vs. Innenprovision

Das betrifft vor allem die Unterscheidung zwischen „Rückvergütung (Kick-back)“ und „Innenprovision“. Mit ersterer meint der BGH das Agio oder andere offen ausgewiesene Gebühren, die an den Vertrieb weitergeleitet werden. Eine Innenprovision ist hingegen eine versteckte Zahlung aus dem Anlagebetrag, so die Definition der Richter.

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Das Gericht hatte 2010 entschieden, dass eine Bank schon seit mindestens 1990 verpflichtet ist, den Anleger darüber zu informieren, wenn sie eine Rückvergütung erhält. Für den freien Vertrieb galt diese Verpflichtung nicht.

Resultat der rückwirkenden Rechtsprechung war ein anhaltender Run der Bankkunden auf die Gerichte. Denn kaum ein Geldhaus hatte darüber aufgeklärt, dass es selbst die ausgewiesene Vertriebsvergütung erhält – und nicht etwa die Kirche, der ADAC oder wer auch immer.

Seite zwei: Versteckte Zahlungen unschädlich

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