BGH: Neustart bei Provisions-Offenlegung

Daran ändert sich auch durch das neue Urteil nichts. Strittig war bisher jedoch, ob das gleiche auch für „Innenprovisionen“ gilt, also für die versteckten Zahlungen.

Nun sollte man meinen, dass diese noch weitaus kritischer sind, als etwa ein offen ausgewiesenes Agio zu kassieren. Doch weit gefehlt. Zwar besteht auch über eine Innenprovision seit eh und je eine Aufklärungspflicht, so der BGH in dem aktuellen Urteil. Die Bank befand sich aber in einem „unvermeidbaren Rechtsirrtum“, auf deutsch: Sie konnte das nicht wissen und der Verstoß bleibt ohne Konsequenzen.

Im Ergebnis haftet die Bank also nur dann, wenn sie das Agio oder die im Prospekt aufgeführte Provision kassiert hat, ohne den Kunden zu informieren. Sie bleibt aber ungeschoren, wenn sie hinten herum heimlich einen Teil der Kundengelder indirekt eingestrichen hat. Das verstehe, wer will, es spielt in Zukunft aber keine Rolle mehr.

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BGH: „Flächendeckendes Transparenzgebot“

Denn auch die Karlsruher Richter haben offenbar erkannt, dass sie sich bei dem Thema Provisionen im Laufe der Jahre in eine Sackgasse hineingeurteilt haben. Nun versuchen sie anscheinend, den Schaden zu begrenzen, ziehen mit dem ziemlich verqueren Urteil einen Schlussstrich unter die Vergangenheit und kündigen bereits  – was höchst ungewöhnlich ist – eine neue Rechtsprechung für künftige Fälle ab 1. August an.

Nun kann auch das oberste Gericht nicht ohne weiteres nach Art des Gesetzgebers einfach neue Regeln ab einem bestimmten Zeitpunkt festlegen. Die Richter greifen daher zu einem Kniff und beziehen sich auf das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das neue Finanzanlagenvermittlerrecht sowie bezüglich des Datums auf Änderungen durch das Honoraranlageberatungsgesetz zum 1. August 2014.

Es handele sich dabei zwar um Aufsichtsrecht, dessen Verletzung nicht unmittelbar eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht auslöst. Das Gericht sieht ab August aber ein „flächendeckendes Transparenzgebot“, wonach der Anleger künftig damit rechnen könne, über alle Zuwendungen an den Berater aufgeklärt zu werden.

Seite drei: Auch unregulierte Anlagen betroffen

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