Der Deutsche Bundesrat, Berlin, hat erwartungsgemäß die grundlegende Novelle des aus dem Jahr 1908 stammenden Versicherungsvertragsgesetzes gebilligt. Die Reform soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
In einer offiziellen Pressemitteilung hob das Bundesjustizministerium, Berlin, noch einmal als besonders positiv hervor, dass Versicherungsnehmer künftig an den stillen Reserven der Assekuranz beteiligt werden müssen. Weiterhin begrüßt es, dass wesentliche Unterlagen und Informationen bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit wird das bisherige Policenmodell vom Antragsmodell abgelöst.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Damit liegt die Gefahr einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, nicht mehr beim Policeninhaber, sondern bei der Versicherungsgesellschaft. Außerdem entfällt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Damit hat der Kunde künftig auch dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er beispielsweise den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Darüber hinaus muss der Vermittler das Beratungsgespräch immer dokumentieren. Im Streitfall soll es dem Verbraucher die Beweisführung erleichtern, etwa wenn er wegen einer fehlerhaften Beratung Schadenersatz in Anspruch nehmen möchte. Das Widerrufsrecht bei den Verträgen wird vereinheitlicht und besteht nun unabhängig vom Vertriebsweg. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Eine Ausnahme besteht bei der Lebensversicherung, für die 30 Tage vorgesehen sind.
Ebenfalls neu ist die Verteilung der Abschlusskosten bei Policen im Bereich Leben auf die ersten fünf Vertragsjahre, wenn diese gekündigt werden. Vorbild dafür ist das Modell der Riester-Rente. Dadurch fällt der Rückkaufswert in den ersten Jahren deutlich höher aus als bisher.
Keine Angaben machte das Ministerium jedoch zum Stand der sich in Überarbeitung befindenden Informationspflichten-Verordnung (VVG-InfoV), weshalb noch immer nicht klar ist, in welcher Form ? in Prozent oder in Euro und Cent ?die Abschlussosten im Vertrag ausgewiesen werden sollen (cash-online berichtete hier). (aks)