Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2012 den Gesetzentwurf zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente beschlossen. Das Gesetz sei ein weiterer Baustein im neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte und stärke die Anlegerrechte, so die Bundesregierung.
Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des „Honorar-Anlageberaters“ im Wertpapierhandelsgesetz sowie des „Honorar-Finanzanlagenberaters“ in der Gewerbeordnung wird demnach für Kunden transparenter, ob die Dienstleistung der Anlageberatung durch Provisionen des Produktanbieters oder nur durch das Honorar des Kunden vergütet wird.
„Wir stellen die Honorarberatung erstmals auf eine gesetzliche Grundlage und schaffen damit den Einstieg in eine Alternativkultur der Anlageberatung“, kommentiert Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner den Kabinettsbeschluss.
„Honorar-Finanzanlagenberater“ und „Honorar-Anlageberater“
Mit dem „Honorar-Finanzanlagenberater“ und dem „Honorar-Anlageberater“ sollen zwei neue Berufsbilder geschaffen werden: Die gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberater sollen nur über Fonds und einige Formen der Unternehmensbeteiligung beraten dürfen.
Demgegenüber sollen die bei den Banken und anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen angesiedelten Honorar-Anlageberater umfassend über die Geldanlage beraten dürfen – zu Wertpapieren, Staatsanleihen, offenen und geschlossenen Fonds oder zu Unternehmensbeteiligungen.
Registrierung bei Bafin und IHKen
Zudem kann sich der Kunde künftig auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in einem öffentlich einsehbaren Register über „Honorar-Anlageberater“ informieren. Entsprechende Eintragungspflichten bestehen auch für „Honorar-Finanzanlagenberater“ bei den von den Industrie- und Handelskammern (IHK) geführten zentralen Registern.
Durch das neue Gesetz werden außerdem zusätzliche Anforderungen an die Homorar-Anlageberatung gestellt. Künftig darf nur derjenige diese Leistung erbringen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden vergüten lässt.
Organisatorische Trennung der Vergütungsformen
Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von (provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben. Durch eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften sollen zudem eine effektive Durchsetzung der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Ge- und Verbote zusätzlich zu den anderen aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden geschaffen werden.
Neben diesen Vorgaben im Wertpapierhandelsgesetz an den „Honorar-Anlagenberater“ wird in der Gewerbeordnung zudem eine Erlaubnispflicht für die „Honorar-Finanzanlagenberater“ eingeführt, die nur zu bestimmten Finanzprodukten beraten dürfen.
Gesetz soll Mitte 2014 in Kraft treten
Der Entwurf zum Honoraranlageberatungsgesetz orientiert sich an dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der sogenannten Finanzmarktrichtlinie MIFID (Markets in Financial Instruments Directive) vom 20. Oktober 2011, der unter dem Begriff „unabhängige Beratung“ ein vergleichbares Konzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt. Das Gesetz soll bereits Mitte 2014 in Deutschland in Kraft treten.
Kritik von Branchenverbänden, Verbraucherschützern und Opposition
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte den Entwurf Anfang November veröffentlicht. Bis Ende November waren Verbände aufgerufen zum Entwurf Stellung zu nehmen. Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., der Votum-Verband und der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V waren diesem Aufruf gefolgt und hatten in ihren Stellungnahmen zwar eine Regulierung grundsätzlich begrüßt, aber zahlreiche Mängel im aktuellen Entwurf kritisiert.
Auch der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) hatte einige Punkte des Gesetzentewurfs kritisiert. So zum Beispiel die Trennnung nach Produktgruppen. Die Honorarberatung solle bedarfsgerechte Lösungen entwickeln und das könne nur gelingen, wenn grundsätzlich unabhängig, von bestimmten Produkten aus beraten werde, so die Verbraucherschützer.
VZBV sieht Nachbesserungsbedarf
„Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung ist ein Placebo. Die Finanzberatung muss von den Bedürfnissen des Kunden ausgehen und nicht die Produktempfehlung schon vorgeben“, sagt Gerd Billen, Vorstand des VZBV. „Wir fordern ein Gesetz, das den Berufsstand des Honorarberaters klar definiert. Ein Honorarberater, der Verbrauchern hilft, muss alle Finanzprodukte im Blick haben.“ Daher müsse die Bundesregierung in der Umsetzung noch nachbessern.
Dieser Kritik schließt sich auch der zuständige Berichterstatter der Arbeitsgruppe Finanzen der SPD-Bundestagsfraktion Carsten Sieling an. Die vorgesehene Möglichkeit der Provisionsdurchleitung schaffe zudem Fehlanreize. So würden die Anleger viel eher auf die höchste Provision schauen, die sie durchgeleitet bekommen, als auf das optimale Produkt. Echte Nettotarife seien aber möglich, so Sieling.
SPD: Gesetz ist eine einzige Enttäuschung
Auch im Bereich der freien Finanzanlagenvermittler bleibe vieles beim Alten. Vor allem verzichte die Bundesregierung trotz vielfacher Kritik weiter auf eine Beaufsichtigung des Marktes durch die Bafin. So werde das Schutzniveau auch in Zukunft davon abhängen, wo sie sich beraten lassen – in der Bank oder beim freien Vermittler. (jb)
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