Das Verbot würde den Großteil der relevanten Branche der Vermögensanlagen betreffen, da unter den überregional vertriebenen Emissionen Blind Pools derzeit deutlich dominieren. Die weiteren geplanten Maßnahmen der Ministerien sind weniger gravierend und teilweise bereits bekannt oder umgesetzt.
Unter anderem ist vorgesehen, dass der Vertrieb von Vermögensanlagen auf „beaufsichtigte Vermittler“ beschränkt werden soll. Dazu zählen die Ministerien neben Finanzdienstleistungsinstituten auch Finanzanlagenvermittler, also den freien Vertrieb mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung. Die Änderung betrifft demnach nur den Eigenvertrieb der Emittenten, der bei überregionalen Angeboten aber ohnehin eine untergeordnete Rolle spielt.
Anleger sollen nicht mehr allein bleiben
Das Papier enthält sogar eine Anerkennung für die Vermittler. „Diese Intermediäre stehen unter laufender Aufsicht und haben neben der Angemessenheits- beziehungsweise Geeignetheitsprüfung besondere Verhaltens- und Transparenzpflichten einzuhalten“, schreiben die Ministerien.
„Sie müssen die entsprechende Sachkunde besitzen und können Anlegern folglich bei der Anlageentscheidung und Auswahl von Vermögensanlagen unterstützend zur Seite stehen. Anleger sollen also grundsätzlich nicht mehr allein auf die eigene Bewertung der Vermögensanlagen mittels Prospekt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt angewiesen sein“, heißt es weiter.
Mittelverwendungskontrolle bei Direktinvestments
Außerdem sollen die Emittenten von Direktinvestments künftig einen „unabhängigen Dritten“ mit einer Mittelverwendungskontrolle und der regelmäßigen Überprüfung des Bestands beauftragen müssen und es soll eine bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlagenemittenten durch die BaFin geben, die dann bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten auch Sonderprüfungen einleiten kann.
Zudem sieht das Paket drei bereits bekannte Maßnahmen vor. Dazu zählen die geplante Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler auf die BaFin, wozu bereits ein Eckpunktepapier vorgelegt wurde, sowie die Abschaffung sogenannter unvollständiger Verkaufsprospekte, was bereits gesetzlich umgesetzt wurde und ohnehin nur von der insolventen P&R-Gruppe praktiziert wurde.
Daneben soll die BaFin ihre Befugnis zur Produktintervention, also das Recht zum Verbot einzelner Produkte, konsequenter nutzen, was die Behörde insbesondere in Bezug auf Blind Pools sowie Direktinvestments in Übersee bereits angekündigt und im Vorfeld von Prospektbilligungen wahrscheinlich auch schon umgesetzt hat.