Der Versicherer widersprach dieser Einschätzung. Der Kläger habe keine über die Versicherungsdauer von 17 Jahren hinausgehende Leistungsdauer beantragt. Die Rubriken „Endalter“ und „Ablauf“ bezögen sich ebenfalls auf die Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer. Für die Leistungsdauer sei eine eigene Rubrik vorhanden, in die aber nichts eingetragen worden sei.
OLG Celle gibt Versicherungsagent recht
Nachdem der Versicherungsagent in der Vorinstanz gescheitert war, gibt ihm das Oberlandesgericht Celle recht. In seinem Urteil vom 8. September 2016 (Az. 8 U 70/16) schreibt es, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem Kläger um einen Fachmann handelt, der „die Unterschiede und Bedeutung der Versicherungsdauer und der Leistungsdauer kennt und die Begriffe zutreffend verwendet.“
Lege man dies zugrunde, sei dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen, dass – neben der Reduzierung der Versicherungsdauer – auch eine Reduzierung der Leistungsdauer gewünscht worden sei. Dies gehe auch dem Anschreiben hervor.
Insbesondere spräche die „Beibehaltung der abweichenden Eintragung des „Endalters“ und „Ablaufs“ dafür, dass sich diese Daten auf die Leistungsdauer beziehen sollten“. (nl)
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