BVG: Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat heute die Entscheidung verkündet, dass die Bewertungsregeln zur Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig sind. Die unterschiedlichen Verfahren zur Bewertung verschiedener Arten von Vermögen seien nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

Zukünftig müsse für alle Vermögen der Verkehrwert (?gemeiner Wert?) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, so das Gericht. Nicht zu beanstanden sei es hingegen, wenn diese Bemessungsgrundlage bei einzelnen Vermögensarten – zum Beispiel Immobilien – aus Gründen des Gemeinwohls nur zum Teil versteuert werden müsse.

Die bisherigen Regeln dürfen noch bis Ende 2008 angewendet werden. Spätestens bis zu diesem Termin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung beschließen. Betroffen von dem Richterspruch sind nicht nur geschlossene Immobilienfonds, sondern auch Schiffsbeteiligungen und andere gewerbliche Fonds.

Bei Immobilien führt das bisherige ?vereinfachte Ertragswertverfahren? in der Regel zu Ergebnissen unter dem Verkehrswert. Bei gewerblichen Fonds wird nur der Steuerbilanzwert zugrunde gelegt, der wegen hoher Abschreibungen gegen Null gehen oder sogar negativ sein kann.

Auf diese Weise lassen sich auch große Vermögen steuerfrei übertragen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anleger in das Handelsregister eingetragen ist, er die Beteiligung also nicht über einen Treuhänder hält.

Ab 2009 wird damit vermutlich auch der Zweitmarkt für geschlossene Fonds bei der steuerlichen Bewertung der Anteile eine größere Rolle spielen. Zuvor ist allerdings mit einer ?Erbschaftsteuer-Offensive? der Initiatoren zu rechnen, also mit speziell auf das Thema ?Erben und Verschenken? zugeschnittenen Fonds.

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