BVI gegen Verbot von Immobilienfonds

Die Stellungnahme des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) zum AIFM-Umsetzungsgesetz fällt eindeutig aus: Ein Verbot neuer offener Immobilien-Publikumsfonds schade Kleinanlegern, ein Verbot von Immobilien-Spezialfonds sei nicht nachvollziehbar.

Thomas Richter, BVI
Thomas Richter, BVI

Die Mitteilung des BVI im Wortlaut: „Ein Verbot neuer offener Immobilienfonds würde viele Kleinanleger vom Immobilienmarkt ausschließen“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI. Seit 1959 ermöglicht der offene Immobilienfonds Kleinanlegern in Deutschland diversifizierten Immobilienbesitz, ohne den Schwankungen der Börse ausgesetzt zu sein. Investments sind bereits ab 25 Euro möglich und erzielten in den letzten 30 Jahren eine durchschnittliche Rendite von jährlich 5,4 Prozent. Für viele Anleger, die sich keine eigene Immobilie leisten können, ist der OIF die einzige Möglichkeit, am Immobilienmarkt teilzuhaben.

Denn OIF sind alternativlos. Ein Investment in einen geschlossenen Ein-Objekt-Fonds soll künftig grundsätzlich erst ab 50.000 Euro möglich sein und bietet keine Diversifikation. Auch geschlossene Mehr-Objekt-Fonds kommen für Kleinanleger in der Regel nicht in Betracht. Zum einen können viele nicht zehn Jahre oder länger das angelegte Geld entbehren, zum anderen würden auch solche geschlossenen Fonds wegen ihres höheren Risikos nur an Anleger vertrieben, die bei ihrer Bank ein größeres Vermögen vorweisen können. Auch Immobilienaktien und Reits sind für die meisten Anleger keine Alternative, denn sie unterliegen den Schwankungen der Börse. Viele Anleger in Immobilienfonds wollen das gerade nicht, sondern ein Produkt, das die Bewertung der Immobilien abbildet und nicht mit dem Aktienmarkt korreliert.

Ein Verbot neuer offener Immobilien-Publikumsfonds würde Kleinanleger auf die Assetklassen Aktien und Anleihen beschränken. Sie wären damit einem größeren Anlagerisiko ausgesetzt als wohlhabende Anleger, die ihre Ersparnisse stärker diversifizieren und sich direkte oder indirekte Immobilieninvestments leisten können. Das ist sozial ungerecht und schadet den Kleinanlegern. Die geplante Abschaffung neuer OIFs ist umso unverständlicher, als der Gesetzgeber den OIF erst 2011 reformiert und seiner Nutzung als Liquiditätsparkplatz durch institutionelle Anleger mit Halte- und Kündigungsfristen Einhalt geboten hat. Die Gesetzesänderung konnte noch nicht wirken, weil die OIFs erst zum 1. Januar 2013 auf die neuen Bedingungen umgestellt werden. Richter: „Es erstaunt, dass der Wille des Parlaments jetzt nicht in die Praxis umgesetzt werden soll, sondern von der Exekutive ohne neuen Anlass ignoriert wird.“

Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass das Bundesministerium der Finanzen auch offene Immobilien-Spezialfonds verbieten will. Anders als bei den Immobilien-Publikumsfonds hat es bei diesen Produkten nie Probleme gegeben. Sie sind bei den institutionellen Kunden äußerst gefragt. Ihr Volumen stieg in den letzten zehn Jahren von rund 8 auf über 34 Milliarden Euro, die Zahl der Anbieter wuchs von 10 auf 30. Institutionelle Anleger benötigen angesichts der niedrigen Zinsen die Anlage in Immobilien mehr denn je. Sie brauchen auch den offenen Fonds, weil z.B. Versicherungen aus rechtlichen Gründen nicht in geschlossene Vehikel investieren dürfen. Wenn die institutionellen Investoren ihre Anlagebedürfnisse nicht mit deutschen Produkten erfüllen können, müssen sie ausländische Vehikel wählen. Richter: „Eine Abschaffung des offenen Immobilienspezialfonds in Deutschland würde die institutionellen Anleger zwangsläufig nach Luxemburg und Irland treiben. Etwas Besseres könnte diesen Finanzplätzen nicht passieren.“ Dort ist man klug genug, offene Immobilienvehikel weiter zuzulassen, zumal die AIFM-Richtlinie überhaupt keinen Anlass für ein Verbot gibt.

Schon bei Erscheinen des Gesetzentwurfs hat der BVI aber auch das Positive unterstrichen. Insbesondere begrüßt er den Fortbestand des offenen Wertpapier-Spezialfonds, den das BMF ursprünglich ebenfalls aus schwer nachvollziehbaren Gründen abschaffen wollte. Die Einführung der Investmentkommanditgesellschaft als Vehikel für das Pooling von Pensionsgeldern internationaler Konzerne geht ebenfalls auf eine Initiative des BVI zurück. Allerdings müssen auch im Bereich der Wertpapierfonds handwerkliche Fehler behoben werden. Insbesondere muss es möglich sein, Fonds aufzulegen bevor die Fondsgesellschaft die künftig erforderliche AIFM-Zulassung erhalten hat. Zwischen dem voraussichtlichen Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 und der von der BaFin zu erteilenden AIFM-Erlaubnis wird vermutlich ein längerer Zeitraum liegen. (mr)

Foto: BVI

AIFM-Richtlinie – das wollen die Verbände ändern:

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