„Diese Neuregelung gilt für alle Gesellschaften, unabhängig davon, ob sie bereits Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind,“ erklärt BVK-Präsident Michel H. Heinz. „Auch diejenigen, die nach dem GwG bislang von einer erleichterten Mitteilungsfiktion profitieren konnten, die also in einem anderen öffentlichen Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister) mit allen notwendigen Angaben eingetragen waren, müssen nun zusätzlich einen Eintrag der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vornehmen.“
Für die GmbH sowie Genossenschaften wurde eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 eingeräumt. Sind nicht alle erforderlichen Angaben im Handelsregister vorhanden, besteht eine sofortige Eintragungspflicht bereits seit August des letzten Jahres. Bei Kommanditgesellschaften und Aktiengesellschaften lief diese Frist bereits am 30. März 2022 ab, während Personengesellschaften noch bis Ende des Jahres von der Übergangsfrist profitieren können. Da hohe Ordnungsgelder drohen, sollte die Frist eingehalten werden, rät der BVK.