Das Gutachten hat der Verband bei Professor Dr. Christoph Brömmelmeyer von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in Auftrag gegeben. Der auf Bürgerliches Recht, Versicherungsrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht spezialisierte Wissenschaftler kommt zu dem Ergebnis dass die RIS kein Provisionsverbot beinhaltet: „Dem Versicherungsmakler steht es nach wie vor frei, provisionsbasiert zu beraten. Das gesetzliche Berufsbild des Versicherungsmaklers hindert ihn nicht daran. Die RIS geht zwar davon aus, dass der Versicherungsmakler die Beratung im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten als ’nicht unabhängig‘ bezeichnen muss. Das kann er aber auch tun. Der Versicherungsmakler braucht weder zu behaupten, dass er wie ein Arbeitnehmer persönlich abhängig sei, noch, dass er vertraglich bzw. wirtschaftlich von einem bestimmten Versicherer abhänge“, so Brömmelmeyer. „Er muss lediglich angeben, dass die von ihm angebotene Beratung auf Provisionsbasis und deswegen ’nicht unabhängig‘ erfolgt.“
Die Frage der Unabhängigkeit bezieht sich laut Brömmelmeyer nicht auf den Status des Maklers im Sinne des Berufsbildes, sondern auf seine Dienstleistung, die über Courtage oder Honorar bezahlt wird: „Der Versicherungsmakler gibt an, dass er selbstständig und ‚ungebunden‘ ist, so dass er auf der Basis eines repräsentativen Marktüberblicks im bestmöglichen Interesse des Kunden Versicherungsanlageprodukte auswählen und empfehlen kann. Er gibt gleichzeitig an, ob die von ihm angebotene Beratung ‚unabhängig‘ oder ’nicht unabhängig‘ erfolgt, je nachdem, ob es sich im konkreten Einzelfall um eine Honorarberatung handelt (unabhängig) oder um eine Beratung auf Provisionsbasis (nicht unabhängig).“
„Der EU-Vorschlag besagt keineswegs, dass der Versicherungsmakler eine unabhängige Beratung anbieten muss und deswegen keine Provision verlangen kann“, ergänzt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Er hat vielmehr die Wahl gegenüber den Kunden anzugeben, dass er auf Provisionsbasis arbeitet und deshalb ’nicht unabhängig‘ ist oder er kann auf Honorarbasis beraten, das heißt Versicherungsanlageprodukte empfehlen, ohne dafür eine Provision von einem Versicherer zu erhalten. Dann kann er dies als ‚unabhängig‘ bezeichnen. Man kann also mitnichten von einem Provisionsverbot für Makler sprechen, wie das einige Verbände tun.“ Nichtsdestotrotz werde der BVK auf Klarstellungen in den Begründungen und bei Übersetzungen in der RIS pochen, um unterschiedliche Rechtsauslegungen zu verhindern.
In einem weiteren Gutachten, das im Auftrag des AfW erstellt wurde, kommt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Experte für Versicherungsrecht an der Berliner Humboldt-Universität, zum dem Ergebnis, dass ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler für die Beratung und Vermittlung zu Versicherungsanlageprodukten nicht mit europäischem Recht vereinbar wäre.