BVK: „Honorarberatung ist kein Allheilmittel“

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. steht dem Konzept der Honorarberatung kritisch gegenüber. Nach Aussage des BVK-Präsidenten Michael H. Heinz ist allein die Art der Beratungsvergütung keine Garantie für eine hohe Beratungsqualität. Es gäbe weitere Merkmale wie z. B. das Finanzwissen des Kunden oder der Sachverstand des Beraters, die nicht vernachlässigt werden dürften.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) hat eine Stellungnahme zur Honorarberatung veröffentlicht. Darin warnt der Verband davor, die Vergütungsform als Garant für eine qualifizierte Beratung zu sehen.

Michael H. HeinzLaut der Stellungnahme stellt die Beschränkung auf ein bestimmtes Vergütungssystem aus Sicht des BVK keine für den Verbraucher befriedigende Lösung dar. Die Qualität der Beratung sei nicht abhängig von einer bestimmten Vergütungsform, sondern muss weitere Kriterien wie finanzielles Verständnis des Verbrauchers, den Umgang des Vermittlers mit komplexen Produkten, die Qualifikation des Vermittlers und auch interne Anreizsysteme berücksichtigen.

„Die Vergütungsform allein ist kein Garant für eine qualifizierte Beratung“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Auch bei einer Beratung auf Honorarbasis sind Interessenkonflikte, die sich aus der Vergütung ergeben, nicht ausgeschlossen.“

Zudem sei bei der Versicherungsvermittlung zu bedenken, dass Vermittler für ihre Tätigkeit von den Produktgebern eine Provision oder Courtage erhalten, mit der nicht nur die Vermittlung, sondern auch die Beratung und – oft jahrelange – Betreuung der Kunden gleich mitvergütet werden.

Beide Vergütungsformen haben Vor- und Nachteile, so der BVK. Eine Koexistenz der Vergütungsmodelle sei daher am ehesten geeignet, Fehlanreize bei der Beratung zu verhindern. Der BVK sieht demnach in den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen der Versicherungsvermittlung mit provisionsvergüteten und honorarbasierten Beratungsmöglichkeiten einen ausgewogenen vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen und deshalb keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf. „Daher lehnt der BVK regulatorische Eingriffe durch den Gesetzgeber und die ungerechtfertigte Bevorzugung einer bestimmten Vergütungsform im Bereich der Versicherungsvermittlung ab“, so der BVK-Präsident. (jb)

Foto: BVK

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